Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen:
Deutscher Mieterbund
Mieterverein Magdeburg und Umgebung e. V.
- Er hat seinen Sitz in Magdeburg.
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes,
Landesverband der Mietervereine in Sachsen-Anhalt e. V.
§ 2 Zwecke des Vereins
Der Verein bezweckt:
- die Einflussnahme auf eine Verbesserung der
Wohnverhältnisse durch eine soziale
Wohnungspolitik, insbesondere die Förderung des öffentlich
geförderten Wohnungsbaus;
- die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter
in allen Bereichen des Wohnungswesens, der Bauplanung und -ausführung,
Stadtplanung und Sanierung;
- den Zusammenschluss aller Mieter in Magdeburg und Umgebung;
- die Vertretung der Mitglieder in Wohnungsmietangelegenheiten
sowie die Unterstützung der Mitglieder bei der Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel und bei der Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse;
- die Schlichtung von Mietrechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
Parteipolitische Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Betrieb (§ 21 BGB)
sind ausgeschlossen.
§ 3 Leistungen des Vereins
Die Ziele des Vereins sollen erreicht werden insbesondere durch:
- Information der Allgemeinheit durch Informationen und Veröffentlichungen,
- Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder
- Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Vermietern, Kommunen
örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
- Schlichtung bei Mietstreitigkeiten
- Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf
Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für wietergehende Tätigkeiten kann
der Vorstand die Erstattung der Kosten oder Pauschalen beschließen. Bei
Beitragsrückständen hat das Mitglied keinen Anspruch auf Beratung
§ 4 Mitgliedschaft
- Alle Wohnungsmieter können Mitglieder des Vereins werden.
- Andere Personen können Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen und
fördern wollen. Ansprüche auf leistungen nach § 3 bestehen nicht.
- Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf ihren
Antrag Mitglied werden.
- Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anmeldung.
Der Geschäftsführer kann die Aufnahme innerhalb von acht Wochen ohne
Begründung ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung,
Ausschluss, Entlassung jeweils zum Jahresende oder durch Tod.
- Bei Tod des Mitgliedes kann eine überlebende Person des
gemeinsamen Hausstandes oder ein Erbe auf Antrag die Mitgliedschaft durch Übernahme
der Beitragspflicht fortsetzen
- Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich,
jedoch frühestens zum Ablauf des übernächsten Jahres nach Eintritt.
Die Kündigung muss nachweislich durch das Mitglied spätestens zum 30. September
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei einem Wohnortwechsel kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft
entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei einem anderen DMB-Verein begründet
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die Interessen des
Vereins und die Satzung verstößt, insbesondere
- wenn es mit einer fälligen Beitragszahlung mehr als sechs Monate in Verzug ist,
- wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter
Angabe der Gründe schriftlich an die letzte bekannte Anschrift mitzuteilen.
Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch ist spätestens einen Monat
nach Absendung des Beschlusses gemäß Satz 2 einzulegen. Über
den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
- Der Mitgliedsnachweis ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben,
§ 6 Vereinsbeiträge
- Bei Eintritt wird neben dem jeweiligen Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages bestimmt der Vorstand.
Von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied
eines DMB angehörigen Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.
- Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr,
in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen und jeweils am 30. Januar,
spätestens mit der Begründung der Mitgliedschaft, fällig.
Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
- Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der
Aufnahmegebühr erfolgt nicht.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand und wird mindestens vier Wochen vorher in der örtlichen Presse
unter Angabe der Tagesordung bekannt gegeben. Anträge und Wahlvorschläge müssen
mindestens 4 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über
die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Versammlung wird geleitet vom Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall kann der Vorstand
einen Versammlungsleiter vorschlagen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:
- die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes und der
Kassenprüfer;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- die Behandlung von Anträgen;
- Satzungsänderungen;
- die Auflösung des Vereins.
- Wird von mindestens 50 % der Mitglieder oder vom Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung verlangt, so ist diese unter Angabe der Tagesordnung ent-
sprechend § 8 Ziffer 1 einzuberufen
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1,
die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das alle gefassten Beschlüsse
im Wortlaut aufzunehmen sind. Es ist von einem Vorstandsmitglied und dem von
diesem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie
- drei weiteren Mitgliedern
Sie werden in einem ersten Wahlgang von der Mitgliederversammlung auf jeweils vier Jahre
gewählt. In einem zweiten Wahlgang entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit über die Person der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden
Vorsitzenden. Angestellte des MVM können nicht Vorstandsmitglied sein. Der Verein
wird durch die/den Vorsitzende(n) bzw. im Vertretungsfalle die/den stellvertretende(n)
Vorsitzende(n) allein vertreten.
- Der Vorstand beschließt alle Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht
der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind.
Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzenden.
Dies sind:
- Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 6
- die Verwendung des Vereinsvermögens,
inbesondere wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 5.000 Euro
der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;
- quantitative Stellenbesetzung, Änderung und Beendigung von
Arbeitsverträgen; die Besetzung der genehmigten Stellen obligt der Geschäftsführung;
- Aufwandsentschädigungen;
- Befreiung des gesetzlichen Vertreters des Vereins von der
Beschränkung des § 181 BGB;
- Ausschluss von Mitgliedern;
- Angelegenheiten betreffend Kreditaufnahme zu Gunsten des Vereins.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Solange diese nicht erfolgt, nimmt
ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied die
entsprechende Funktion kommissarisch wahr.
- Der gewählte Vorstand bleibt ansonsten solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 10 Geschäftsführung
- Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im übrigen die laufenden Geschäfte des Vereins selbständig.
- Der Geschäftsführer hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen
Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über
die Entwicklung der Mitgliederzahlen und besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet
§ 11 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung
- Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen
und eine/n Ersatz-Rechnungsprüfer/in für den Zeitraum von vier Jahren.
- Die Rechnungsprüfer/innen führen mindestens jährlich eine
Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Kassenbücher und Prüfung
der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber haben sie der
Mitgliederversammlung zu berichten.
- Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
§ 12 Änderung der Satzung
- Eine Satzungsänderung kann nur durch die
Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
- In der Einladung ist mitzuteilen, welche Änderung der Satzung vorgeschlagen wird.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund,
Landesverband der Mietervereine in Sachsen-Anhalt e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben
sind.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.
Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 17. April 1997,
geändert in der Mitgliederversammlung am 08.09.2003 und im Vereinsregister
des Amtsgerichts Magdeburg am 20.12.2004 unter der Nr. 8/90 eingetragen.